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   OLG München, 17.09.2014 - 7 U 3876/13   

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https://dejure.org/2014,26937
OLG München, 17.09.2014 - 7 U 3876/13 (https://dejure.org/2014,26937)
OLG München, Entscheidung vom 17.09.2014 - 7 U 3876/13 (https://dejure.org/2014,26937)
OLG München, Entscheidung vom 17. September 2014 - 7 U 3876/13 (https://dejure.org/2014,26937)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 242, 275; AktG §§ 174, 285
    Verkehrsfähigkeit eines Dividendenanspruchs aufgrund Gewinnverwendungsbeschlusses

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verkehrsfähigkeit des Dividendenanspruchs nach Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses

  • Betriebs-Berater

    Dividendenanspruch des Aktionärs als selbständiger verkehrsfähiger Anspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Dividendenanspruch des Aktionärs als selbständiger verkehrsfähiger Anspruch

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 1980
  • WM 2015, 335
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.09.1998 - II ZR 172/97

    Entstehung des Anspruchs auf Auszahlung des Gewinns; Rechtsfolgen der Einziehung

    Auszug aus OLG München, 17.09.2014 - 7 U 3876/13
    Zutreffend ist zwar, dass vor dem Beschluss der Hauptversammlung der erst künftig entstehende Anspruch auf die Dividende für sich genommen noch nicht selbständig verkehrsfähig ist, so dass der Gewinnverwendungsanspruch nicht ohne die Aktie, die Aktie nicht ohne den Anspruch veräußert werden kann (BGH, Urteil vom 24.01.1957 - II ZR 208/55, BGHZ 23, 150; Urteil vom 14.09.1998 - II ZR 172/97, BGHZ 139, 299, juris Rn. 8 und 9; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 58 Rn. 26; MünchKomm/Bayer, AktG, 3. Aufl., § 58 Rn. 57 und 100; Spindler/Stilz-Cahn/v.Spannenberg, AktG, 2. Aufl., § 58 Rn. 91; Bürgers/Körber-Westermann, AktG, 3. Aufl., § 58 Rn. 28; Hölters/Waclawik, AktG, § 58 Rn. 30).

    Ab diesem Zeitpunkt handelt es sich bei dem Dividendenanspruch um einen selbständig verkehrsfähigen Anspruch, der von dem Mitgliedschaftsrecht, also von der Aktie, getrennt werden kann in der Form, dass der Dividendenanspruch dem - früheren - Aktionär verbleibt, auch wenn er sich seiner Aktien entäußert (BGH - II ZR 172/97, a.a.O., Rn. 8 und 9; Hüffer/Koch, a.a.O., § 174 Rn. 4; MünchKomm/Heinrichs/Pöschke a.a.O., § 174 Rn. 43; MünchKomm/Bayer a.a.O., § 58 Rn. 102 f., 113; Spindler u.a. a.a.O., Rn. 94; Bürgers/Körber-Westermann a.a.O., Rn. 28; Bürgers/Körber-Schulz, a.a.O., § 174 Rn. 6).

  • BGH, 12.01.1998 - II ZR 82/93

    Ausweis des Gewinns einer Tochtergesellschaft in der Bilanz der

    Auszug aus OLG München, 17.09.2014 - 7 U 3876/13
    d) Hierbei ist weiter zu beachten, dass der konkrete Zahlungsanspruch des Aktionärs erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluss entsteht (BGH, Urteil v. 12.01.1998 - II ZR 82/93, BGHZ 137, 378, juris Rn. 12; MünchKomm/Bayer a.a.O., § 58 Rn. 103; Spindler/Stilz-Cahn/v.Spanneberg, a.a.O., § 58 Rn. 94; Bürgers/Körber-Westermann, a.a.O., § 58 Rn. 21; Hölters/Waclawik, a.a.O., § 58 Rn. 31).
  • BGH, 24.01.1957 - II ZR 208/55

    Aktiengesellschaft. Änderung des festgestellten Jahresabschlusses

    Auszug aus OLG München, 17.09.2014 - 7 U 3876/13
    Zutreffend ist zwar, dass vor dem Beschluss der Hauptversammlung der erst künftig entstehende Anspruch auf die Dividende für sich genommen noch nicht selbständig verkehrsfähig ist, so dass der Gewinnverwendungsanspruch nicht ohne die Aktie, die Aktie nicht ohne den Anspruch veräußert werden kann (BGH, Urteil vom 24.01.1957 - II ZR 208/55, BGHZ 23, 150; Urteil vom 14.09.1998 - II ZR 172/97, BGHZ 139, 299, juris Rn. 8 und 9; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 58 Rn. 26; MünchKomm/Bayer, AktG, 3. Aufl., § 58 Rn. 57 und 100; Spindler/Stilz-Cahn/v.Spannenberg, AktG, 2. Aufl., § 58 Rn. 91; Bürgers/Körber-Westermann, AktG, 3. Aufl., § 58 Rn. 28; Hölters/Waclawik, AktG, § 58 Rn. 30).
  • OLG München, 17.01.2018 - 7 U 1801/17

    Dividendenzahlungsansprüche

    Nach dem Gewinnverwendungsbeschluss vom 01.08.2012 hätte sich nämlich das rechtliche Schicksal des Anspruchs der Aktionäre auf Auszahlung der Dividende für das Jahr 2011, der nach der Entscheidung des Senats vom 09.07.2014 (Az. 7 U 3876/13) ab Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses selbständig verkehrsfähig sei, von der Aktie, das heißt dem Stammrecht, getrennt.

    Der Klägerin ist zuzugeben, dass nach dem trotz der fehlenden Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten wirksamen Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 01.08.2012 für das Jahr 2011 (zu dessen Wirksamkeit vgl. Senatsurteil vom 17.09.2014, Az. 7 U 3876/13, Rdnrn. 49 ff.) der Dividendenanspruch selbständig verkehrsfähig ist und damit von den Mitgliedschaftsrechten getrennt werden kann (vgl. Senatsurteil, aaO, Rdnr. 41).

    Gegen dieses Auslegungsergebnis spricht entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht die Senatsentscheidung vom 17.09.2014 (Az. 7 U 3876/13), in der ebenfalls ein vor dem Aktienverkauf entstandener Dividendenauszahlungsanspruch eines Kommanditaktionärs der Beklagten für das Jahr 2011 streitgegenständlich war.

    Die Klägerin stützt sich in der Berufung zur Begründung der Kenntnis der Beklagten von der Nichtberechtigung der Aktionäre zum 20.06.2013 oder zumindest von grober Fahrlässigkeit der Beklagten darauf, dass die Beklagte vom Kläger im Verfahren des LG München I, Az. 5 HK O 23315/12, und nachfolgend des OLG München, Az. 7 U 3876/13, mit Schreiben vom 31.08.2012 aufgefordert worden sei, die Dividende für 2011 zu bezahlen.

    In dem Verfahren LG München I, Az. 5 HK O 23315/12 bzw. OLG München, Az. 7 U 3876/13, erging diese jedoch erst lange nach der hier streitgegenständlichen Dividendenauszahlung am 20.06.2013, sodass hieraus keine Rückschlüsse auf eine Kenntnis der Beklagten von einer etwa fehlenden Dividendenberechtigung der Aktionäre am 20.06.2013 gezogen werden konnten.

    Denn in dem Bezugsfall des LG München I, Az. 5 HK O 23315/12 bzw. OLG München, Az. 7 U 3876/13 hatte das Landgericht mit Endurteil vom 29.08.2013 einen Dividendenauszahlungsanspruch mit der Begründung verneint, dass der Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 01.08.2012 nicht wirksam sei, da der persönliche haftende Gesellschafter der Beklagten seine Zustimmung zu dem Beschluss verweigert habe.

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